Die Verzahnung zwischen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten darf nicht mehr allein von der persönlichen Haltung und Kooperationsbereitschaft der Schulleitung abhängen, sondern ist verbindlich zu regeln.
Die Verzahnung zwischen unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten darf nicht mehr allein von der persönlichen Haltung und Kooperationsbereitschaft der Schulleitung abhängen, sondern ist verbindlich zu regeln.